I. Allgemeine Bestimmungen
1. Säuglingen und Kleinkindern unter 8 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände auch in Begleitung einer dafür sorgeberechtigten Person nicht gestattet. Kinder zwischen 8 und Ende 15 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer dafür und ausweisbaren sorgeberechtigten Person besuchen. Jugendliche zwischen 16 und Ende 17 Jahren sind mit Erlaubnis der Eltern für Konzerte bis 24:00 Uhr ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zugelassen. Die vorgenannten Regeln gelten ausschließlich für Konzerte und nicht für etwaige Tanzveranstaltungen im Bereich des Veranstaltungsgeländes. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).
Für jede Veranstaltung ist der Hinweis des Mindestalters angegeben.Bitte informieren sie sich vor Kauf darüber.
2. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes oder fremdes Handeln ist grundsätzlich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt hiervon die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit einem gültigen und unversehrten Ticket des Veranstalters möglich. Am Einlass zum Konzertgelände wird das Ticket entwertet und verliert danach seine Gültigkeit.
4. Bei Einlass findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Es ist untersagt, Glasflaschen, PET- Flaschen, Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister und/oder sonstige Trinkbehälter, Hartverpackungen, Kühltaschen oder sonstige schwere Behältnisse sowie Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art oder sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzubringen. Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die vorstehend genannten Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben.
5. Auf dem Veranstaltungsgelände sind Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Handy und Kameras mit Zoomfunktion oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3- Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Es ist VERBOTEN sogenannte Drohnen über das Veranstaltungsgelände zu steuern. Ein Verstoß wird umgehend geahndet und zur Anzeige gebracht. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen oder an der Eingangskontrolle abzugeben (wobei keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter wegen eines möglichen Verlustes des betreffenden Gerätes bestehen).
6. Es ist verboten Bild und Videoaufnahmen, ohne Zustimmung des Veranstalters öffentlich zu posten und für andere Zwecke der Verbreitung zu nutzen. Hier behält sich der Veranstalter vor, gerichtliche Schritte einzuleiten.
7. Der Besucher willigt unwiderruflich ein in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet. Die Rechte aller Bilder bleiben beim Veranstalter.
8.Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte und/oder das Einlassbändchen die Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen. Der Besucher verliert damit auch seine Parkberechtigung.
9. Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.
10. Die Eintrittskarte ist nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Ein gewerblicher Verkauf wird unterstellt, sofern durch eine natürliche oder juristische Person mehr als 5 Tickets angekauft und weiterverkauft werden. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als dem aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Eintritts- und Zugangsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.
11. Bei Open-Air Veranstaltungen ist der Aufbau von Zelten auf dem Veranstaltungsgelände untersagt. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf dem Konzertgelände oder Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt.
12. Der Käufer ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen (teilweise gebührenpflichtig) abgestellt werden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist auch insoweit Folge zu leisten.
13. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Parkplatzes. Der Veranstalter hält nur eine beschränkte Kapazität an Parkplätze vor. Eine Zuteilung von Parkplätzen erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
14. Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler (Gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler Gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
II. HAUSORDNUNG Waldbühne
1. Das Festivalgelände umfasst alle auf dem Gesamtveranstaltungsgelände befindlichen Konzertflächen. Mit Betreten der Waldbühne unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung.
2. Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.
3. Das Betreten der Waldbühne ist nur mit zugehöriger Eintrittskarte oder gültigem Festivalpass erlaubt.
4. Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass auf die Waldbühne.
5. Beim Betreten des Konzertgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) und ihrer mitgeführten Taschen und Rucksäcke auf verbotene Gegenstände. Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.
1. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art
2. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug
3. Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)
4. Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)
5. AUFZEICHNUNGSGERÄTE: professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt
6. Foto- und Videoaufnahmen dürfen nur zur Eigennutzung genutzt werden.
7. Bilder und Tonaufnahmen aller Art, die in Verbindung mit dem Konzert oder mit Inhalt dessen steht, dürfen NUR mit Gestattung des Veranstalters veröffentlicht werden.
8. SONSTIGES: Tiere, sperrige Gegenstände wie: Fahnenstangen, Regenschirme, Motorradhelme, Styroporwürfel (als Steh- oder Sitzgelegenheit), sonstiges Camping-Equipment. Das Mitführen solcher Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art können an den Eingängen in Verwahrstellen für verbotene Gegenstände verbracht werden (Abgabecontainer).
10. Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.
11. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.
12. Mutwilligen Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt!
13. Das Betreten von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, SanitärStationen, Mobil-Toiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.
14. Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt!
15. Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Besuchern zu üben.
16. Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen.
17. Jede Gefährdung anderer Besucher – insbesondere durch „Crowd-Surfen“ oder durch Abbrennen von Feuerwerkskörpern (u.a. Bengalische Feuer) - ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.
18. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
19. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.
III. PLATZORDNUNG
1. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten; diese gelten ergänzend zu diesen Reglungen. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO).
2. Im Bereich des Veranstaltungsgeländes ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.
3. Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t und ohne Anhänger abgestellt werden.
4. Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand von dem Gefahr ausgehen sollte, abgestellt wurde.
5. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Parkplätzen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Das Einbringen von Gaskartuschen ist strikt untersagt. Das Grillen ist streng untersagt.
6. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter nimmt keine Bewachung der Fahrzeuge vor. Ordnungsdienstpersonal wird zur Einweisung und zur Kontrolle der Zugangsberechtigungen eingesetzt, nicht zur Bewachung der Fahrzeuge. Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist ausgeschlossen.
7. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.
8. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Parkplatzes. Der Veranstalter hält nur eine beschränkte Kapazität an Parkplätzen vor. Eine Zuteilung der Parkplätze erfolgt durch das Ordnungspersonal des Veranstalters. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.
9. Bei Urinieren auf dem Gelände erfolgt eine Verweisung von der Waldbühne.
10. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf dem Gelände.